1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungs- und Projektleistungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden einheitlich „Leistungen“), die Facility Services Thal-Gäu gegenüber ihren Auftraggebenden erbringt (Facility Services Thal-Gäu und der Auftraggebende nachfolgend jeweils auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggebenden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggebende Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Es gelten ausschließlich die AGB von Facility Services Thal-Gäu. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggebende verwendet, gelten nur insoweit, als Facility Services Thal-Gäu diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Facility Services Thal-Gäu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebenden nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitt A gelten für sämtliche Leistungen von Facility Services Thal-Gäu. Zusätzlich gelten für bestimmte spezifische Leistungen, die über den Online-Shop bestellt werden, die jeweils anwendbaren besonderen Bestimmungen in dem Abschnitt B. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen den Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A und den besonderen Bestimmungen des Abschnitts B gehen die besonderen Regelungen des Abschnitts B den Regelungen dieses Abschnitts A vor.
2.1 Alle Angebote von Facility Services Thal-Gäu sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Angebotsunterlagen von Facility Services Thal-Gäu durch den Auftraggebenden und Facility Services Thal-Gäu oder per Auftrag des Auftraggebenden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung von Facility Services Thal-Gäu zustande („Vertrag“). Angebotsunterlagen bzw. die Auftragsbestätigung werden nachfolgend einheitlich als „Auftragsdokument“ bezeichnet.
3.1 Facility Services Thal-Gäu wird für den Auftraggebenden die Leistungen erbringen, wie sie sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument („Leistungen“) und den gegebenenfalls vereinbarten Leistungsänderungen (gemäß Ziffer 4.) ergeben.
3.2 Im Rahmen des Vertragsgegenstandes führt Facility Services Thal-Gäu die erforderlichen Leistungen eigenverantwortlich in fachgerechter Art und Weise unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik sowie allgemein anerkannten Methoden und Verfahren.
3.3 Die Tätigkeit von Facility Services Thal-Gäu besteht – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere einer Beratung des Auftraggebenden. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.
3.4 Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen darf sich Facility Services Thal-Gäu auch sachkundiger Dritter bedienen. In diesem Fall ist Facility Services Thal-Gäu zur sorgfältigen Auswahl der Person verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.
3.5 Die von Facility Services Thal-Gäu in Aussicht gestellten Termine und Fristen für Leistungen gelten stets als nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart ist.
3.6 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. z.B. Krieg, Aufruhr, Invasion, terroristische Handlungen oder Sabotage, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen oder andere ähnliche Naturkatastrophen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Drittpartner trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
4.1 Jede Partei kann schriftlich eine Beschränkung, Änderung oder Erweiterung der in dem jeweiligen Auftragsdokument spezifizierten Leistungen („Leistungsänderung“) anfragen. Fragt der Auftraggebende eine Leistungsänderung an, wird Facility Services Thal-Gäu diese zeitnah prüfen und, soweit die gewünschte Leistungsänderung für Facility Services Thal-Gäu umsetzbar ist, dem Auftraggebenden ein Angebot für die Leistungsänderung, insbesondere unter Angabe von möglichen Auswirkungen auf Leistungszeiträume und Vergütung, unterbreiten. Soweit Facility Services Thal-Gäu dem Auftraggebenden im Einzelfall kein Angebot unterbreitet, wird sie dies dem Auftraggebenden ebenfalls mitteilen.
4.2 Facility Services Thal-Gäu kann für den erforderlichen Prüfungsaufwand von Änderungsanfragen eine gesonderte Vergütung verlangen. In diesem Fall teilt Facility Services Thal-Gäu dies dem Auftraggebenden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Kostenangebot für die Prüfung der Änderungsanfrage.
4.3 Alle Leistungsänderungen erfordern eine Zustimmung beider Parteien und eine schriftliche Vereinbarung über die Leistungsänderungen. Facility Services Thal-Gäu setzt die Leistungen auf der Grundlage des ursprünglich geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über eine Leistungsänderung fort.
5.1 Die von Facility Services Thal-Gäu zu erbringenden Leistungen hängen von einer intensiven Kooperation zwischen Facility Services Thal-Gäu und dem Auftraggebenden sowie dessen Mitwirkungshandlungen ab. Die Mitwirkungshandlungen sind daher wesentliche Vertragspflichten. Der Auftraggebende wird Facility Services Thal-Gäu insbesondere sämtliche, für die Leistungserbringung erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen, Unterlagen und Daten ohne besondere Aufforderung rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stellen.
5.2 Darüber hinaus übernimmt der Auftraggebende die Pflichten und Leistungen (insgesamt „Auftraggebendeleistungen“), die sich aus dem Angebot und gegebenenfalls vereinbarten Leistungsänderungen ergeben.
5.3 Kommt der Auftraggebende seinen Auftraggebendeleistungen nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Der Auftraggebende wird den Mehraufwand von Facility Services Thal-Gäu, insbesondere den Aufwand für die verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder Sachmittel, der durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Auftraggebendeleistungen verursacht worden ist, tragen.
5.4 Der Auftraggebende haftet gegenüber Facility Services Thal-Gäu dafür, dass seine Auftraggebendeleistungen vollständig, richtig und frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Facility Services Thal-Gäu ausschließen oder beeinträchtigen.
6.1 Die Art und Höhe der Vergütung, die Facility Services Thal-Gäu für die Leistungserbringung erhält, bestimmt sich nach dem Auftragsdokument, der Preisliste von Facility Services Thal-Gäu sowie etwaiger späterer Leistungsänderungen.
6.2 Die Vereinbarung der Vergütung stellt eine Nettopreisabrede dar, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Facility Services Thal-Gäu stellt die gesetzlich gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.
6.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggebenden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Facility Services Thal-Gäu – unbeschadet aller sonstigen Rechte – berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Dauert der Zahlungsverzug mehr als zwei (2) Monate an, ist Facility Services Thal-Gäu zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (gemäß Ziffer 11) berechtigt.
6.5 Soweit Ratenzahlung bzw. Zahlungen in mehreren Tranchen vereinbart ist, wird der Gesamtbetrag sofort fällig, wenn der Auftraggebende mit einer Rate oder einer Tranche mehr als vierzehn (14) Tage in Rückstand gerät.
6.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebenden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
6.7 Facility Services Thal-Gäu ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebenden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggebenden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
7.1 Facility Services Thal-Gäu leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
7.2 Facility Services Thal-Gäu haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Facility Services Thal-Gäu für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Facility Services Thal-Gäu haftet insofern insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
7.5 Die Beschränkung und Begrenzung gemäß den Ziffern 7.3 und 7.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 Die Haftungsansprüche verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Fälle der Ziffer 7.2 und 7.5 In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.7 Bei Leistungen, die über den Online-Shop von Facility Services Thal-Gäu bestellt werden, finden ergänzend die Regelungen des Abschnitts B Anwendung. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen den Regelungen in dieser Ziffer 8 und den Regelungen des Abschnitts B gehen die Regelungen des Abschnitts B den Regelungen dieser Ziffer 8 vor.
8.1 Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung durch den Auftraggebenden räumt Facility Services Thal-Gäu dem Auftraggebenden ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht an den unter dem Vertrag gelieferten Arbeitsergebnissen und Materialien ein, diese selbst und ausschließlich im eigenen Unternehmen bzw. der eigenen Unternehmensgruppe zu nutzen.
8.2 Die Übertragung an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Facility Services Thal-Gäu.
8.3 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. im Falle der fristlosen Kündigung) stellt der Auftraggebenden die Nutzung unverzüglich ein. Darüber hinaus gibt er alle gelieferten Arbeitsergebnisse und Materialien unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Facility Services Thal-Gäu.
8.4 Die Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben bei Facility Services Thal-Gäu.
9.1 Die Parteien werden alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), und die der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für solche Informationen, die
(a) der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Partei bereits bekannt geworden sind;
(b) der empfangenden Partei von einem zur Verbreitung solcher Vertraulicher Informationen berechtigten Dritten in gutem Glauben zugänglich gemacht wurden;
(c) bei der empfangenden Partei nachweislich zum Zeitpunkt der Erlangung vorhanden waren oder
(d) von der empfangenden Partei unabhängig von der Erlangung Vertraulicher Informationen durch die offenlegende Partei erarbeitet wurden.
9.2 Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Pflichten zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung auch von ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten beachtet werden.
10.1 Die Parteien werden die jeweils für sie anwendbaren, geltenden, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
10.2 Soweit im Einzelfall erforderlich, werden die Parteien weitergehende datenschutzrechtliche Vereinbarungen treffen.
11.1 Der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht gekündigt werden.
11.2 Der Auftraggebende und Facility Services Thal-Gäu können den Vertrag jedoch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat Facility Services Thal-Gäu einen Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Für den Fall, dass Facility Services Thal-Gäu den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, entfällt die Vergütungspflicht, wenn der Auftraggebende innerhalb von drei (3) Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass die erbrachten Leistungen für ihn infolge der Kündigung nicht nutzbar und ohne Wert sind. Für den Fall, dass der Auftraggebende den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, erhält Facility Services Thal-Gäu neben der Vergütung nach Satz 1 eine zusätzliche Schadenspauschale in Höhe von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Dem Auftraggebenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass Facility Services Thal-Gäu kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Facility Services Thal-Gäu steht das Recht zu, anstelle der Schadenspauschalen den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.
11.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.1 Der Auftraggebende kann vor Beginn der von ihm gebuchten Veranstaltung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten (stornieren). Zur Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung bei Facility Services Thal-Gäu entscheidend. Die Stornierung erfolgt nur gegen Zahlung eines Schadensersatzes, der wie folgt pauschal berechnet wird:
(a) für Veranstaltungen gilt:
Die Teilnahmegebühr wird bei Stornierung von mehr als sechs (6) Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu 25 % und bei Stornierung von sechs (6) Wochen oder kürzer in voller Höhe fällig.
(b) für sonstige Dienstleistungen gilt:
Vereinbarte Beratungstage können bis einundzwanzig (21) Tage vor dem vereinbarten Termin kostenlos storniert oder verschoben werden. Das Honorar wir bei Stornierung von weniger als einundzwanzig (21) und mehr als zehn (10) Tagen vor dem vereinbarten Termin zu 50 % fällig. Von diesem Betrag können wiederum 50 % für einen späteren Termin bei Terminverschiebung gutgeschrieben werden. Bei Stornierung von zehn (10) Tagen oder kürzer vor dem vereinbarten Termin wird das Honorar in voller Höhe fällig. Eine Gutschrift ist nicht möglich.
12.2 Dem Auftraggebenden steht das Recht zu nachzuweisen, dass Facility Services Thal-Gäu kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Facility Services Thal-Gäu steht das Recht zu, anstelle der Schadenspauschalen nach diesem Absatz den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.
13.1 Facility Services Thal-Gäu darf den Auftraggebenden sowie die Art des Auftrages in den eigenen Referenzlisten führen bzw. den Auftraggebenden zu Marketingzwecken nennen, soweit dadurch nicht vertrauliche Informationen offengelegt werden.
13.2 Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Facility Services Thal-Gäu und dem Auftraggebenden ist nach Wahl Facility Services Thal-Gäus Memmingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.3 Die Beziehungen zwischen Facility Services Thal-Gäu und dem Auftraggebenden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
13.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
14.1 Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bedingungen gelten – neben den regelmäßig anwendbaren Bestimmungen des Abschnitts A – für alle über den Online-Shop geschlossenen Verträge über Facility Services Thal-Gäu-Veranstaltungen und den Kauf von Facility Services Thal-Gäu-Studien und -Handbüchern.
15.1. Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen und Artikeln in dem Online-Shop stellt kein bindendes Angebot von Facility Services Thal-Gäu dar.
15.2. Für den Kauf von Facility Services Thal-Gäu-Studien und -Handbücher muss der Auftraggebende zunächst bestätigen, dass er den Kauf im Auftrag eines Unternehmens, Vereins oder einer Behörde im Sinne des § 14 BGB ausführt. Sodann gibt er per Klick auf den Button „Handbuch jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „Studie jetzt kostenpflichtig bestellen“ eine Bestellung ab und bezahlt den Kaufpreis bzw. erhält die Rechnung (ausschließlich Auftraggebende mit Geschäftssitz in Deutschland).
15.3. Für den Kauf von Facility Services Thal-Gäu-Studien und -Handbüchern gibt der Auftraggebende mit dem Absenden seiner Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „Handbuch jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „Studie jetzt kostenpflichtig bestellen“ eine Bestellung ab. Dieser muss der Auftraggebende ausdrücklich zustimmen, nachdem er seine eingegebenen Bestelldaten überprüft hat.
15.4. Für die Buchung von Facility Services Thal-Gäu Veranstaltungen gibt der Auftraggebende mit dem Absenden seiner Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig anmelden“ eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Auftraggebende ist an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden.
15.5. Facility Services Thal-Gäu wird den Zugang der Studienbestellung oder die Anmeldung zu Veranstaltungen zusammen mit einer Annahmeerklärung unverzüglich per E-Mail bestätigen, vorausgesetzt, dass der Auftraggebende die in der Bestellmaske erforderlichen Felder ausgefüllt hat (jeweils durch „*“ gekennzeichnet) und dieser die AGB akzeptiert hat. Mit dieser Annahmeerklärung kommt ein Vertrag zwischen Facility Services Thal-Gäu und dem Auftraggebenden zustande. Im Falle der Bestellung einer Studie und der Bezahlung über Kreditkarte oder Paypal enthält die Annahmeerklärung den zum Herunterladen der bestellten Studie erforderlichen Link, sodass bereits mit der Annahmeerklärung Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eintritt.
15.6. Sollte die Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Veranstaltung nicht möglich sein, sieht Facility Services Thal-Gäu von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Facility Services Thal-Gäu wird den Auftraggebenden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
16.1. Für den Kauf von Facility Services Thal-Gäu-Handbüchern erfolgt die Zahlung per Rechnung.
16.2. Für den Kauf von Facility Services Thal-Gäu-Studien erfolgt die Zahlung wahlweise per Rechnung, PayPal oder Kreditkarte.
16.3. Für die Buchung von Facility Services Thal-Gäu Veranstaltungen erfolgt die Zahlung wahlweise per Rechnung, PayPal oder Kreditkarte.
16.4. Bei Bestellungen von Auftraggebenden mit Geschäftssitz im Ausland erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises nach Wahl des Auftraggebenden in der im Online-Shop angegebenen Weise (insbesondere durch Kreditkarte oder per PayPal). Zahlung per Rechnung ist ausgeschlossen. Etwa anfallende Bankgebühren oder sonstige Nebenkosten des Geldverkehres trägt der Auftraggebende.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.
18.2 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Facility Services Thal-Gäu gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
18.3 Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
Die Verträge mit dem Auftraggebenden werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Auftraggebende die Bestellung über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Online-Shops abgibt. Erfolgt die Bestellung des Auftraggebenden über Facility Services Thal-Gäus deutschsprachige Website, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über Facility Services Thal-Gäus englischsprachige Website, ist ausschließlich die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
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